Finanzbehörde Hamburg - 52 - S 2141 - 002/06

Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr;
Zeitliche Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007, BStBl 2007 I S. 28) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen weiteren Halbsatz ergänzt worden. Danach ist eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (vgl. Fach-Info Spezial Nr. 42, Teil A Einkommensteuergesetz, Tz. 2). Bisher reichte es aus, wenn lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar war. Dies konnte in der Vergangenheit dazu führen, dass die Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung in einem Jahr verloren ging und steuerlich nicht mehr erfasst werden konnte. Mit der Gesetzesneufassung wird gewährleistet, dass der Totalgewinn in zutreffender Höhe besteuert wird.

Die Neufassung ist nach Artikel 20 Abs. 6 des JStG 2007 am in Kraft getreten. Nach Bund-/Länder-Abstimmung stellt § 4 Abs. 2 EStG eine verfahrensrechtliche Regelung dar, die nicht von der auf den Veranlagungszeitraum bezogenen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erfasst wird. Die Ergänzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist daher in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Bilanzberichtigung nach dem vorgenommen wird. Sie gilt somit nicht nur für Veranlagungszeiträume ab 2007.

Beispiel:

Der Land- und Forstwirt nimmt eine Bilanzberichtigung auf den vor. Die Gewinnauswirkungen betreffen das Wirtschaftsjahr 2003/2004. Die Steuerfestsetzung 2003 ist nicht mehr änderbar.

a)

Die Bilanzberichtigung wird am vorgenommen.

b)

Die Bilanzberichtigung wird am vorgenommen.

Lösung:

a)

Die Bilanzberichtigung zum ist zulässig. Nach der bisherigen Auffassung ist unerheblich, dass die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Es ist ausschließlich die Steuerfestsetzung 2004 zu ändern.

b)

Die Bilanzberichtigung zum ist nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG unzulässig, weil die Steuerfestsetzung 2003 nicht mehr geändert werden kann. Eine Bilanzberichtigung ist erst zum nächsten Bilanzstichtag möglich, wenn die Veranlagungen 2004 und 2005 noch geändert werden können.

Das Antwortschreiben des auf eine entsprechende Anfrage des HLBS zum Anwendungszeitpunkt des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist als Anlage zur Kenntnisnahme beigefügt.

Anlage

Hauptverband der landwirtschaftlichen
Buchstellen und Sachverständigen e. V.
Kölnstraße 202
53757 Sankt Augustin

Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG;
Jahressteuergesetz 2007

Ihr Schreiben vom
Ihr Zeichen: Ha/AL

IV B 2 – S 2141/0

2007/0192696

Sehr geehrter Herr,

Ihre mit Schreiben vom vorgetragene Frage zum Anwendungszeitpunkt des mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom geänderten § 4 Abs. 2 Satz I EStG habe ich mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert Danach ist die Neuregelung erstmals auf Bilanzen anzuwenden, die nach dem berichtigt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 20 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2007, der die Neuregelung ab dem in Kraft setzt.

Die für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 aufgestellte Bilanz kann nach dem nur noch dann berichtigt werden, wenn die auf diese Bilanz aufbauenden Steuerfestsetzungen 2005 und 2006 noch änderbar sind. Wird die Bilanzberichtigung erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen 2005 vorgenommen, so ist sie nicht mehr zulässig, auch wenn die Steuerfestsetzungen 2006 noch nicht durchgeführt wurden oder noch änderbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - S 2141 - 002/06

Fundstelle(n):
OAAAC-49160