Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft
Leitsatz
Die wirtschaftliche Eingliederung im
Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass sich die
Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Sinne einer Zweckabhängigkeit
den gewerblichen Zwecken des Besitzunternehmens unterordnet.
Betreibt im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung eine Betriebs-GmbH einen Modehandel, während das
Besitzunternehmen die Verpachtung von Grundstükken und sonstigen
Betriebsgrundlagen zum Gegenstand hat, so liegt zwischen dem Besitzunternehmen
und der Betriebs-GmbH wegen fehlender wirtschaftlicher Eingliederung keine
gewerbesteuerrechtliche Organschaft vor.
Eine gewerbesteuerliche Organschaft
ist zu verneinen, wenn weder ein schriftlicher Gewinnabführungsvertrag
(§ 17 Satz 2 Nr. 1 KStG) vorgelegt wird noch ein solcher den Akten zu
entnehmen ist und die Gewinnabführung an das Einzelunternehmen mangels
Verbuchung des Ergebnisses der GmbH tatsächlich nicht durchgeführt
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-46210
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.11.2004 - IV 342/2003
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