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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 342/2003

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3 S. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, KStG § 14 Nr. 2

Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft

Leitsatz

Die wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass sich die Tätigkeit des Betriebsunternehmens im Sinne einer Zweckabhängigkeit den gewerblichen Zwecken des Besitzunternehmens unterordnet.

Betreibt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebs-GmbH einen Modehandel, während das Besitzunternehmen die Verpachtung von Grundstükken und sonstigen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand hat, so liegt zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH wegen fehlender wirtschaftlicher Eingliederung keine gewerbesteuerrechtliche Organschaft vor.

Eine gewerbesteuerliche Organschaft ist zu verneinen, wenn weder ein schriftlicher Gewinnabführungsvertrag (§ 17 Satz 2 Nr. 1 KStG) vorgelegt wird noch ein solcher den Akten zu entnehmen ist und die Gewinnabführung an das Einzelunternehmen mangels Verbuchung des Ergebnisses der GmbH tatsächlich nicht durchgeführt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-46210

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.11.2004 - IV 342/2003

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