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OFD Koblenz 14.03.2007 Kurzinfo KraftSt 3_2007K037 -, NWB direkt 22/2007 S. 11

Kraftfahrzeugsteuer: Anwendungsrahmen des neuen § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG

In den bisherigen Veröffentlichungen ist offensichtlich allgemein davon ausgegangen worden, dass sämtliche Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge und Pick-up-Fahrzeuge von den Neuregelungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG erfasst werden. Das Gesetz nennt aber lediglich in Nr. 1 Fahrzeuge der Klasse N1 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern), Aufbauarten BA (Lastkraftwagen) oder BB (Van = Lastkraftwagen mit Kastenaufbau) und in Nr. 2 Mehrzweckfahrzeuge, Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschn. C Nr. 1 der RL 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern) gelten; es handelt sich um solche Fahrzeuge, die die in der EU-Zulassungsric...

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