Feststellung des Einheitswert eines Erbbaurechts an einem Golfplatz; kein innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert für alle Arten landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung
Gesetze: BewG § 9; BewG § 17 Abs. 3; BewG § 27
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf Grundbesitz in den Gemarkungen einen Golfplatz. Der Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von 708 816 qm befand sich zunächst im Eigentum der X-AG, die Mitte 2002 auf die Y-AG verschmolzen wurde.
Die X-AG hatte 1984 damit begonnen, landwirtschaftliche Nutzflächen auf durchlässigen Böden im Einzugsbereich des Wasserwerks —darunter auch den späteren Golfplatz— aus Gründen des Grundwasserschutzes aufzukaufen und der Landwirtschaft zu entziehen. Die Flächen sind einer besonderen Fruchtfolge ohne Düngerzugaben unterzogen worden, um das Stickstoffpotenzial zu verarmen. Anschließend sind sie mit Gras für Magerwiesen eingesät worden, das wenig Nitrat emittiert. Dadurch konnten die hohen Nitratwerte im Trinkwasser reduziert werden. Im Landschaftsplan der Stadt vom Mai 1991 sind die Flächen als Landschaftsschutzgebiet mit Umbruchverbot ausgewiesen worden.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom räumte die X-AG sodann der Klägerin ein Gesamterbbaurecht an den nunmehr als Golfplatz genutzten Flächen für die Zeit bis Ende 2057 ein. Der Erbbauzins sollte jährlich xxx DM (... DM/qm für die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche; ... DM/qm für die sonstigen Flächen) betragen. Besitz, Nutzen und Lasten sollten mit Ablauf des Tages auf die Klägerin übergehen, an dem der Rat der Stadt den angestrebten Vorhaben- und Erschließungsplan für die Schaffung eines Golfplatzes beschließt. Die Klägerin verpflichtete sich, darauf Rücksicht zu nehmen, dass es sich bei dem Grundbesitz um ein Wasserschutzgebiet handelt, und keinen Umbruch der Grasnarbe vorzunehmen. Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch erfolgte im Oktober 1998.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) stellte den Einheitswert für das Erbbaurecht auf den mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom im Wege der Nachfeststellung auf xxx DM fest. Dabei waren eine Teilfläche von 704 816 qm mit dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Ackerland zum von ... DM/qm und die Restfläche von 4 000 qm mit ... DM/qm angesetzt worden. Als Grundstücksart war unbebautes Grundstück angegeben, das als Betriebsgrundstück anzusehen sei. Das Abstellen auf den Verkehrswert für Ackerland wurde mit dem Hinweis begründet, maßgebend sei die Klassifizierung des Bodens nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG). Durch Bescheid vom selben Tag setzte das FA den Grundsteuermessbetrag auf xxx DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, maßgebend sei nicht der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert für Ackerland, sondern derjenige für Grünland, statt. Es setzte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 392 veröffentlichten Urteil den Einheitswert auf abgerundet xxx DM und den Grundsteuermessbetrag auf xxx DM herab. Es war der Ansicht, zu den tatsächlichen Verhältnissen vom Nachfeststellungszeitpunkt gehöre auch der Umstand, dass die zu bewertenden Flächen nach dem Landschaftsplan der Stadt vom Mai 1991 als Landschaftsschutzgebiet nicht mehr umgebrochen werden dürfen. Daher könne nur der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert für Grünland herangezogen werden. Dazu hatte es Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Gutachter hatte diesen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert auf ... DM/qm geschätzt. Zu den Urteilen des (BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 2569) sowie vom II R 35/02 (BFH/NV 2005, 837) führte das FG aus, der Rückgriff auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Ackerland sei deshalb gebilligt worden, weil es sich damals um Flächen gehandelt habe, die —wären sie nicht für Zwecke des Golfplatzes vermietet gewesen— als Ackerland hätten genutzt werden können.
Mit der Revision rügt das FA sinngemäß fehlerhafte Anwendung des § 27 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie des § 3 Abs. 1 der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom (BGBl I 2000, 209). Nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Nachfeststellungszeitpunkt seien die Flächen für Zwecke des Golfsports und nicht der Landwirtschaft genutzt worden. Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert werde nur zur Wertermittlung herangezogen. Deshalb sei auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert zum Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen. Damals seien die streitbefangenen Flächen aber noch als Ackerland genutzt worden. Dies habe das FG entgegen § 3 Abs. 1 WertV nicht berücksichtigt. Dass die X-AG zwischenzeitlich die Nutzung der Flächen von einer ackerbaulichen zu einer Grünlandnutzung umgestellt habe —was später als Landschaftsschutzauflage festgeschrieben worden sei— sei unbeachtlich, da es sich dabei um im Eigeninteresse geschaffene ungewöhnliche Verhältnisse i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG handele. Es gehe nicht an, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse aus dem laufenden Hauptfeststellungszeitraum auf die Wertverhältnisse zu übertragen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das FG hat zwar zu Recht den als Untergrenze angesetzten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert danach bestimmt, welcher Wert bei einer Veräußerung als Grünland im Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar gewesen wäre; es hat jedoch den in DM ermittelten Einheitswert gemäß § 30 BewG zu Unrecht auf volle 1 000 DM anstatt auf volle 100 DM abgerundet. Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer geringfügig veränderten Herabsetzung des Einheitswerts sowie des Grundsteuermessbetrages (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Der Einheitswert eines Erbbaurechts ist gemäß § 92 BewG zu ermitteln. Dabei ist gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich etwa bereits vorhandener Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift entfällt der Gesamtwert allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn dessen Dauer am maßgeblichen Stichtag noch mindestens 50 Jahre beträgt. Da diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, ist der Wert des Erbbaurechts der Klägerin in Höhe des Gesamtwerts festzustellen.
2. Als unbebautes Grundstück ist es mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG zu bewerten. Der gemeine Wert wird gemäß § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse handelt. Die Bewertung hat dabei nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt des zu erfolgen (§ 21 Abs. 2 BewG).
a) Der BFH hat zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) ausgeführt, zunächst sei eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder —in Ausnahmefällen— durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch , BFH/NV 1994, 610). Bei allen drei Vorgehensweisen —also auch für den Gutachter— sollten die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke die Grundlage der Wertermittlung sein (so BFH in BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604). Eine nur die Erträge i.S. des § 99 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berücksichtigende Ertragsbewertung sei mit dem Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar (vgl. Osterloh, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft —DStJG—, Bd. 22, S. 176, 184).
b) Soweit es sich bei den unbebauten Grundstücken um Golfplätze handelt, nimmt die Finanzverwaltung an, ihr Wert sei aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten, wobei der Wert die Untergrenze bilden solle, der bei einer Veräußerung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar gewesen wäre (so Erlass des Bayerischen Finanzministers vom 34 -S 3191-6/7- 66845, Bewertungs-Kartei Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg, § 72 BewG Karte 7). Dies stimmt mit der o.a. Rechtsprechung insoweit überein, als eine Wertermittlung durch Preisvergleich vorgesehen ist. Die von der Finanzverwaltung eingezogene Untergrenze hebt auf den sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ab, der ausgehend von der Unterscheidung zwischen reinem und begünstigtem Agrarland (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WertV) auf das reine Agrarland bezogen ist. Unter reinem Agrarland sind dabei solche land- und forstwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Flächen zu verstehen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Zu dem begünstigten Agrarland rechnen demgegenüber solche Flächen, die sich auch für eine außeragrarische Nutzung —etwa zu Erholungszwecken— eignen und für die auf dem Grundstücksmarkt höhere Preise als für reines Agrarland gezahlt werden (vgl. Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl. 1996, S. 121 Rz 2.197).
c) Der erkennende Senat hat diese Heranziehung der innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerte als Untergrenze mit den Entscheidungen in BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256 sowie in BFH/NV 2005, 837 gebilligt, da außer Frage steht, dass zum Hauptfeststellungszeitpunkt eine hinreichende Anzahl von Veräußerungen vergleichbarer Golfplatzgrundstücke —bereits eingerichtet oder noch einzurichten— nicht vorgelegen hat. Damit scheidet eine Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für derartige Grundstücke aus.
3. Gemäß diesen Grundsätzen hat das FA im Streitfall auf einen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert zum zurückgegriffen. Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert ist u.a. auch davon abhängig, welche Art land- und forstwirtschaftlicher Nutzung vorliegt und bei einem Verkauf preisbestimmend wäre (dazu Simon/Kleiber, a.a.O., S. 121 Rz 2.198 ff.). Daher ist mit dem FG der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert unter Berücksichtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung(smöglichkeit) im Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Dies folgt aus § 27 BewG, wonach nur die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind.
a) Der Umstand, dass auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Zwecke der Wertfindung abgestellt wird, rechtfertigt es nicht, die Abhängigkeit dieses Verkehrswerts von einer bestimmten Art land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu einer Frage der Wertverhältnisse und damit eine Änderung der Nutzung(smöglichkeit) im Hauptfeststellungszeitraum für unbeachtlich zu erklären. Unter den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts wird das (allgemeine) Preisniveau vom verstanden. Bei Änderung der den Wert beeinflussenden Umstände nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt ist der Preis maßgebend, der sich aufgrund dieser veränderten Umstände zum Hauptfeststellungszeitpunkt ergeben hätte. Folglich muss der Preis ermittelt werden, der im Hauptfeststellungszeitpunkt gegolten hätte, wenn die Umstände damals schon in der späteren Weise vorgelegen hätten (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 27 Anm. 19; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 27 BewG Anm. 11). Da dem als Mindestwert (Untergrenze) herangezogenen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert die Funktion dieses Preises zukommen soll, unterliegt er denselben bewertungsrechtlichen Regeln zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse. Planungsrechtliche Vorgaben betreffen aber nicht das (allgemeine) Preisniveau, sondern den Wert eines bestimmten Grundstücks (vgl. etwa Abschn. 6 Abs. 2 der Fortschreibungs-Richtlinien vom , BStBl I 1971, 638; Gürsching/Stenger, a.a.O., § 27 BewG Anm. 12). Daran vermag § 3 Abs. 2 Satz 2 WertV ungeachtet der Frage nach der Bedeutung der WertV für die pauschalierende Einheitsbewertung des Grundvermögens (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, Bd. 6, Stand September 2006, § 1 WertV Rz 4) nichts zu ändern. Soweit nach § 3 Abs. 1 WertV sowohl die Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt als auch der Zustand des Grundstücks so zugrunde zu legen sind, wie sie am Wertermittlungsstichtag vorgelegen haben, gilt dies für den Zustand nur mit der Einschränkung, dass sich aus rechtlichen Gründen nichts anderes ergeben darf. Wäre § 3 Abs. 1 WertV im Streitfall überhaupt einschlägig, ergäbe sich aus rechtlichen Gründen, nämlich gemäß § 27 BewG, die Maßgeblichkeit des Zustands des Grundstücks bezüglich eines anderen Stichtags als desjenigen, der für die Wertverhältnisse bestimmend ist. Maßgeblich wäre auch dann der Zustand vom Nachfeststellungszeitpunkt.
b) Im Streitfall hat —so das FG— eine derartige Änderung in der preisbestimmenden Nutzung(smöglichkeit) der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke bereits vor der Bestellung des Erbbaurechts stattgefunden, und zwar dadurch, dass der belastete Grundbesitz im Landschaftsplan der Stadt vom als Landschaftsschutzgebiet mit Umbruchverbot ausgewiesen worden ist. Dadurch ist nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Auffassung des FG eine Nutzung als Ackerland nicht mehr zulässig, da die X-AG den Grundbesitz bereits vor der Bestellung des Erbbaurechts in Magerwiesen umgewandelt hatte.
aa) In Landschaftsplänen sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen (§ 6 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes —BNatschG— vom , BGBl I, 889, und nunmehr § 16 Abs. 1 BNatschG vom , BGBl I, 1193). Die Darstellungen sind in die örtliche und überörtliche Gesamtplanung zu integrieren (vgl. dazu Pfeifer/Wagner, Landschaftsplanung-Gesamtplanung-Fachplanung, Deutsches Verwaltungsblatt —DVBl— 1989, 789, unter C.). Die Art und Weise, wie dies geschehen soll, richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG 1987 bzw. § 16 Abs. 2 BNatSchG 2002 nach Landesrecht (Gassner/ Bandomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar 1996, § 6 Anm. 25; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 16 Anm. 6, sowie Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 5 Anm. 34).
bb) In Nordrhein-Westfalen ist dazu geregelt, dass der Landschaftsplan von den Kreisen und kreisfreien Städten als Satzung zu beschließen ist (§ 16 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes —LG-NW—, und zwar i.d.F. des Gesetzes vom , Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen —GVBl-NW— 1980, 734; vom , GVBl-NW 1994, 710, und vom , GVBl-NW 2000, 568). In § 16 Abs. 1 Satz 1 der beiden späteren Fassungen heißt es ausdrücklich, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Zur Verbindlichkeit des Landschaftsplans verweisen alle drei Fassungen des LG-NW in § 16 Abs. 2 Satz 3 bzw. 4 u.a. auf § 34 Abs. 2 der jeweiligen Gesetzesfassung, in dem übereinstimmend angeordnet wird, in Landschaftsschutzgebieten seien unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. § 1 Abs. 3 LG-NW wiederum stellt jeweils fest, der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft komme für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie diene in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. Das FG hat dem Hinweis auf § 1 Abs. 3 LG-NW 1980, 1994 und 2000 in § 34 Abs. 2 des jeweiligen Gesetzes für den Streitfall keine Bedeutung beigemessen und letzterer Vorschrift entnommen, dass das im Landschaftsplan angeordnete Umbruchverbot auch für die Landwirtschaft verbindlich ist. Diese Auslegung landesrechtlicher Vorschriften verstößt weder gegen übergeordnetes Bundes(naturschutz)recht noch gegen bundesrechtliche Auslegungsgrundsätze. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Der erkennende Senat hat daher davon auszugehen, dass der mit dem Erbbaurecht belastete Grundbesitz nur noch als Grünland nutzbar wäre, falls er wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden würde.
c) Die Tatsache, dass die X-AG die Nutzung des Grundstücks als Ackerland im eigenen Interesse als Wasserversorger aufgegeben und das Projekt eines Golfplatzes betrieben hat, ändert an der Maßgeblichkeit der auf Grünlandnutzung beschränkten Nutzbarkeit der betroffenen Flächen nichts. Dabei handelt es sich nicht um persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG. Ungewöhnliche Verhältnisse sind Umstände, mit denen der Verkehr bei Abschätzung des Werts eines Wirtschaftsguts nicht zu rechnen pflegt (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 9 Anm. 4). Sie müssen die Preisbildung für den tatsächlichen oder gedachten Verkauf beeinflussen (vgl. Viskorf in Viskorf/ Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 9 BewG Rz 6). Die Art und Weise, wie es zu der veränderten Nutzbarkeit des streitbefangenen Grundbesitzes gekommen ist, hat nach der Nutzungsänderung auf die Preisfindung für den dann gedachten Verkaufsfall keinen Einfluss. Von Bedeutung ist lediglich die Veränderung als solche, nicht aber ihre Entstehungsweise. Auch die persönlichen Verhältnisse müssen die Preisbildung betreffen. Sie unterscheiden sich von den ungewöhnlichen Verhältnissen lediglich dadurch, dass sie in der Person des Käufers oder Verkäufers liegen (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 9 Anm. 5).
d) Ebenso unbeachtlich ist angesichts des Umbruchverbots im Landschaftsplan, was die Bodenschätzung für die streitbefangenen Flächen ergeben hatte.
e) Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert ist vom FG mit 1,56 DM/qm auch zutreffend angesetzt worden. Das zur Ermittlung dieses Werts eingeholte Gutachten eines Sachverständigen ist ordnungsgemäß erstellt und im Übrigen vom FA nicht angegriffen worden. Folglich sind der vom FG errechnete Einheitswert für das Erbbaurecht —abgesehen von der Abrundung— und der daraus abgeleitete Grundsteuermessbetrag revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist nicht gesagt, dass der auf der Grundlage des innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts ermittelte Einheitswert des streitbefangenen Erbbaurechts dem gemeinen Wert zum entspricht. Wenn es dem FA —aus welchen Gründen auch immer— nicht möglich oder zu aufwändig ist, den von ihm für richtig gehaltenen höheren Einheitswert nach den oben (II. 2. a) dargelegten Grundsätzen zu belegen, und es daher auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze zurückgreift, muss es sich an dessen Gesetzmäßigkeiten halten. Einen für alle Arten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung betragsmäßig gleichen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert —ausgerichtet an einer Nutzbarkeit als Ackerland— gibt es nicht.
4. Dennoch war die Vorentscheidung aufzuheben, und zwar deshalb, weil das FG entgegen § 30 Satz 1 BewG den Einheitswert nicht auf volle 100 DM, sondern auf volle 1 000 DM abgerundet hat. Der Einheitswert war zum auf xxx DM (xxx €) festzustellen. Der Grundsteuermessbetrag beläuft sich demnach auf xxx DM (xxx €).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1277 Nr. 7
DStRE 2007 S. 1022 Nr. 16
CAAAC-45762