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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1842/05 EFG 2007 S. 1465 Nr. 18

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 4 S. 2 InvZulG 1999 § 2 Abs. 6 Nr. 3InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 2InvZulG 1999 § 2 Abs. 7 Nr. 3

Annahme einer erhöht investitionszulagenbegünstigten Erstinvestitionen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 nur bei wesentlicher Steigerung des Outputs

Investition in Druckplatten und Trägerfilme keine Erstinvestition

Leitsatz

1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nur eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt, zu verstehen. Allein eine gewisse Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Produktion durch Einsparungen im Rahmen des Produktionsprozesses ist noch keine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität in diesem Sinne.

2. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten stellt nicht bereits dann eine Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 dar, wenn und weil sie ertragsteuerlich aktiviert werden (entgegen Verfügung der OFD Magdeburg, Verfügung v. , InvZ 1271 – 54 – St 221).

3. Die Investition einer Druckerei in Trägerfilme und Druckplatten, die lediglich der Verwirklichung eines Druckauftrags und nur in geringem Umfang als Hilfsmittel für Folgeaufträge dient, führt nicht zu einer eine höhere Investitionszulage begründenden Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1465 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2047
SAAAC-45602

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.01.2007 - 1 K 1842/05

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