BGH Beschluss v. - XI ZR 343/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 171; BGB § 172; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG München II 14 O 5452/00 vom OLG München 5 U 4726/02 vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsscheine jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 Tz. 17 und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062 Tz. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschluss vom - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 174.157,34 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZIP 2007 S. 1780 Nr. 37
ZIP 2009 S. 292 Nr. 6
GAAAC-45243

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein