BSG Urteil v. - B 12 KR 28/05 R

Leitsatz

Für die Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist die Grundrente nach § 31 BVG nicht heranzuziehen.

Gesetze: SGB V § 240 Abs 1 S 2; SGB V § 240 Abs 2 S 1; BVG § 31

Instanzenzug: SG Reutlingen S 3 KR 476/05 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Der 1923 geborene Kläger ist seit 1982 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm eine Grundrente und ein Berufsschadensausgleich nach dem BVG gezahlt.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom ab den Beitrag zur Krankenversicherung mit 276,16 EUR fest. Sie legte der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahmen neben den Kapitaleinkünften, der Altersrente und dem Berufsschadensausgleich auch die Grundrente nach § 31 BVG zu Grunde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Grundrente bei der Beitragsfestsetzung wandte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat die Klage, mit der ebenfalls nur die beitragsrechtliche Berücksichtigung der Grundrente angefochten worden ist, mit Urteil vom abgewiesen. Die Grundrente nach dem BVG sei bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, weil sie eine monatliche Einnahme sei, die vom Kläger zum Lebensunterhalt verbraucht werde oder zumindest verbraucht werden könne und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhe. Nach § 240 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sei die Beitragspflicht nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt und werde der Zweck der Einkünfte nicht einnahmenmindernd berücksichtigt. Die Begriffe des Einkommens in § 82 Abs 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), des Gesamteinkommens in § 10 Abs 1 SGB V und in § 16 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie der jährlichen Bruttoeinnahmen iS von § 62 Abs 1 Satz 2 SGB V seien nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Einnahmen iS von § 240 Abs 1 iVm Abs 2 SGB V. Sinn und Zweck der Regelung gebiete es nicht, den Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen den anderen Einkommensbegriffen anzugleichen. Die unterschiedliche Berücksichtigung der BVG-Grundrente bei freiwilligen Versicherten im Gegensatz zu Pflichtversicherten verletzte Verfassungsrecht nicht. Einer Aufhebung früherer Beitragsbescheide nach §§ 45, 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) habe es nicht bedurft. Darüber hinaus sei eine wesentliche Änderung durch die Änderung der Rechtsprechung mit den Urteilen des ) und vom (B 12 KR 14/00 R) eingetreten.

Mit der von ihm eingelegten Sprungrevision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 240 Abs 1 SGB V, des § 48 SGB X und des Art 3 des Grundgesetzes. Die Grundrente sei nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt, sondern überwiegend von ihrem ideellen Gehalt geprägt. Die Auffassung der Beklagten und des SG führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten im Vergleich zu den Pflichtversicherten. Auch habe sich der Wortlaut des § 240 Abs 1 SGB V und des § 19 der Satzung der Beklagten oder die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Grundrente in den letzten 10 Jahren nicht geändert. Eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten reiche für eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Grundrente nach § 31 BVG bei der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid vom aufgehoben, mit dem sie die Beiträge ebenfalls ab in gleicher Höhe wie im Bescheid vom festgesetzt hatte. Soweit im angefochtenen Bescheid vom auch Pflegeversicherungsbeiträge durch die Beklagte festgesetzt worden waren, hat sie diese Regelung ebenfalls aufgehoben.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge auch unter Berücksichtigung der Grundrente festgesetzt hat. In diesem Umfang waren deshalb die Bescheide aufzuheben. Die Grundrente nach § 31 BVG gehört bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nicht zu den Einnahmen, aus denen Beiträge gemäß § 240 Abs 1 iVm Abs 2 SGB V erhoben werden dürfen.

1. Im Revisionsverfahren war nur noch über den zulässig mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu entscheiden, soweit die Beklagte mit ihm ab monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 276,16 EUR statt niedrigere Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen ohne Berücksichtigung der Grundrente festgesetzt hat. Hierauf hat der Kläger im Revisionsverfahren sein Begehren beschränkt, nachdem die Beklagte diesen Bescheid teilweise und einen weiteren Bescheid vollständig aufgehoben hatte.

2. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V durch die Satzung zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Das Gesetz überlässt damit für freiwillige Mitglieder die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich den Satzungen der Kassen (vgl Urteil des Senats vom , B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 157). Die Beklagte hat in § 19 Abs 1 ihrer Satzung dazu geregelt, dass alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig sind, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Eine solche Generalklausel in der Satzung der Kasse reicht nach der Rechtsprechung des Senats aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl , BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff, zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, vom , B 12 KR 12/98 R, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 139 f, zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, vom , B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 208, zur Rente aus einer privaten Unfallversicherung und vom , B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20).

3. Die Grundrente nach dem BVG darf entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden, denn sie ist keine Leistung, die bei wertender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS des § 240 Abs 1 SGB V bestimmt. Sie kann deshalb auch nicht durch eine Satzungsvorschrift wie hier § 19 Abs 1 der Satzung der Beklagten zur beitragspflichtigen Einnahme bestimmt werden.

a) Bereits bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach dem bis zum geltenden Recht gehörte die Grundrente nach § 31 BVG nicht zu den für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen zum Lebensunterhalt iS von § 180 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung. Diese Vorschrift erfasste nur Einnahmen, die dem Arbeitsentgelt gleichgestellt waren und deshalb dem allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung standen, nicht dagegen zweckbestimmte Sozialleistungen, die einen besonderen Mehrbedarf abdeckten (vgl Urteil des Senats vom , B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164). Zu diesen zweckbestimmten Leistungen gehörte nach der Rechtsprechung auch die Grundrente nach § 31 BVG (, BSGE 50, 243, 244 ff = SozR 2200 § 180 Nr 5).

b) Seit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am sind nach Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift der Beitragsbemessung nicht mehr bestimmte Einnahmen zu Grunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 157). Damit ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso wie auch die einnahmenmindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (, SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 210). Der Senat hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (<BSHG> vgl dazu Urteil vom , 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48) angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG und § 23 BSHG jedoch verneint (Urteil vom , B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 162 f). Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld (Urteil vom , B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 165) und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom , B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 208) sieht der Senat nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an.

c) Dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht zu diesen beitragspflichtigen Einnahmen gehört, ergibt sich aus ihrer gesetzlich geregelten Sonderstellung.

Zwar ist sie eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung. Eine solche bestimmt in der Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS von § 240 Abs 1 SGB V. Auch ist die Grundrente nicht Kraft ausdrücklicher Regelung von der Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wie dies in § 224 Abs 1 SGB V für Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld und in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V für den Existenzgründungszuschuss geregelt ist. Allein die Tatsache, dass sie nicht zu den für Pflichtmitglieder beitragspflichtigen Einnahmen gehört, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf die Beitragsfreiheit bei freiwillig Versicherten zu, weil bei letzteren zulässig auch andere Einnahmen als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig sein können. Die Privilegierung der Grundrente im Einkommensteuerrecht gemäß § 3 Nr 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtfertigt es allein ebenfalls nicht, sie nicht zur Beitragserhebung heranzuziehen, weil die steuerliche Privilegierung von Einnahmen und insbesondere die nach § 3 EStG im Beitragsrecht in der Regel nicht übernommen werden muss.

Die Grundrente unterscheidet sich von den im vorigen Absatz genannten Geldleistungen und auch von den in § 3 EStG genannten Einkünften jedoch dadurch, dass sie im gesamten Rechtssystem insoweit privilegiert ist, als sie nahezu überall nicht als Einkommen gewertet wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Insbesondere im Sozialrecht wird sie bei einkommensabhängigen Leistungen nicht berücksichtigt, so etwa bei den Regelungen über Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 62 Abs 1 und 2 Satz 4 SGB V und insbesondere bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (zuvor § 76 Abs 1 BSHG). Die Privilegierung im SGB II und SGB XII ist auf die Grundrente nach dem BVG oder nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen, beschränkt und bezieht keine anderen Sozialleistungen ein. Diese Privilegierung unterscheidet die Grundrente deshalb von sonstigen zweckgebundenen Leistungen, soweit diese in anderen Vorschriften ganz oder zum Teil nicht als Einkommen angerechnet werden. Ihre Sonderstellung rechtfertigt es, sie auch im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten als Leistung anzusehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht iS von § 240 Abs 1 SGB V bestimmt und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist.

d) Die auf dieser Privilegierung der Grundrente im Sozialrecht beruhende Beitragsfreiheit in der freiwilligen Krankenversicherung entspricht auch dem wesentlichen Zweck dieser Leistung, einen ideellen Ausgleich zu schaffen für ein vom Einzelnen erbrachtes gesundheitliches Opfer, für das die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder die Verantwortung übernimmt. Die Grundrente besitzt neben einer materiellen diese besondere ideelle Komponente (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Urteil vom 14. März 2000, 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21). Dieser wird durch die Privilegierung der Leistung im Sozialrecht und in anderen Rechtssystemen Rechnung getragen. Sie hat sich während der Geltung des BVG im Verhältnis zur materiellen Bedeutung deutlich erhöht, weil durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs des BVG bzw der entsprechenden Verordnung inzwischen fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt ist ( und 1 BvR 1659/96, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 22). Dem widerspräche es, im Beitragsrecht der Krankenversicherung die Grundrente als verwertbares und damit beitragspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine nur anteilige Berücksichtigung. Eine Aufspaltung in einen ideellen beitragsfreien und einen im Übrigen beitragspflichtigen Anteil ist bereits deshalb nicht möglich, weil hierfür ein geeigneter Maßstab fehlt.

e) Die Sonderstellung der Grundrente nach dem BVG rechtfertigt auch eine andere beitragsrechtliche Behandlung im Vergleich zur Verletztenrente, die im vollen Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann. Zwar dient auch ein nicht unerheblicher Anteil der Verletztenrente dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, insgesamt ist sie jedoch durch ihre Einkommensersatzfunktion geprägt und wird deshalb nicht in größerem Umfang privilegiert (vgl Urteil vom , B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 210 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 424
OAAAC-43989