BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 138/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; GG Art. 17

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung und Bescheidung der Petition des Beschwerdeführers durch den Deutschen Bundestag gegen das Grundrecht aus Art. 17 GG verstößt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die vom Beschwerdeführer gerügte angebliche inhaltliche Unrichtigkeit der Gründe des Bescheides keinen solchen Anhaltspunkt dar. Vielmehr genügt die erfolgte Behandlung und Bescheidung den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 17 GG. Danach ist eine Petition von der angegangenen Stelle entgegenzunehmen, sachlich zu behandeln und zu bescheiden und dem Petenten anhand der Bescheidung kenntlich zu machen, dass und mit welchem Ergebnis über seine Petition entschieden wurde. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es demgegenüber grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 2, 225 <230>; 13, 54 <90>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, S. 3033).

Sofern der Beschwerdeführer meint, der Deutsche Bundestag habe das eigentliche Anliegen seiner Petition nicht behandelt, was ausweislich des Inhalts der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses nicht zutrifft, wäre eine Verletzung des Petitionsbehandlungsanspruchs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 644/88 -, NVwZ 1989, S. 953).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
YAAAC-42658