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FG München Urteil v. - 3 K 3118/03 EFG 2007 S. 1115 Nr. 14

Gesetze: UStG 1999 § 14 Abs. 1UStG 1999 § 15 Abs. 1UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 5UStG 1999 § 3 Abs. 3FGO § 41 StVZO § 29

Feststellungsklage bei Streit über den Leistungsempfänger der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughauptuntersuchung

Leitsatz

1. Besteht Streit zwischen einer von ihren Kunden mit der Vorführung der Kundenfahrzeuge zur gesetzlichen Hauptuntersuchung beauftragten Kfz-Werkstatt und dem TÜV, ob die Werkstatt auch ab 2003 noch Leistungsempfänger hinsichtlich der Prüfungsleistungen des TÜV ist und ob ihr deswegen der TÜV eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen muss, so besteht ein berechtigtes Interesse der Werkstatt an der Klärung der Frage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer beim Finanzgericht erhobenen Feststellungsklage.

2. Unabhängig davon, ob die Werkstatt in diesem Fall die Fahrzeuge in der Prüfstelle des TÜV oder einer anderen Prüforganisation vorfährt oder ob der Prüfingenieur der TÜV die Hauptuntersuchungen in der Werkstatt durchführt, ist nicht die Werkstatt, sondern der jeweilige Fahrzeughalter Empfänger der Prüfungsleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Werkstatt ist auch nicht als Folge einer Leistungskommission umsatzsteuerlich als Leistungsempfängerin anzusehen; die Kosten der Hauptuntersuchung sind bei ihr ein durchlaufender Posten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 779 Nr. 12
EFG 2007 S. 1115 Nr. 14
UStB 2007 S. 247 Nr. 9
SAAAC-42579

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FG München, Urteil v. 15.11.2006 - 3 K 3118/03

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