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FG München Urteil v. - 1 K 296/11

Gesetze: AO § 89 Abs. 2, StAuskV § 1, StAuskV § 2, GG Art. 19 Abs. 4

Anspruch auf Erteilung einer beantragten verbindlichen Auskunft

Anforderungen an die erteilte Auskunft

Umfang der gerichtlichen Überprüfung

Leitsatz

1. Eine erteilte verbindliche Auskunft hat den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Inhalt der Auskunft muss die nach Auffassung des FA richtige Beurteilung des zur Prüfung gestellten geplanten Sachverhalts sein. Anhand dieses Maßstabes hat das FG die sachliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft zu prüfen.

2. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt keine strenge Rechtmäßigkeitsbindung der eine verbindliche Auskunft erteilenden Behörde und entsprechend keine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle im Vorfeld der Steuerfestsetzung.

3. Die materielle Richtigkeit einer verbindlichen Auskunft wird im Besteuerungsverfahren ggf. im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheids vom FG geprüft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 34
DStRE 2016 S. 1258 Nr. 20
NAAAF-71250

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FG München, Urteil v. 09.07.2014 - 1 K 296/11

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