BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 53/07

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 94 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gießen 2 StVK-Vollz. 1049/06 vom

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Mit der Verfassungsbeschwerde wurde geltend gemacht, entgegen dem Beschluss des Landgerichts, mit dem die Justizvollzugsanstalt verpflichtet worden war, den Antrag des Beschwerdeführers auf einen vierstündigen Ausgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei eine Neubescheidung nicht erfolgt. Erst durch die gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei wurde das Bundesverfassungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts den Antrag, ihm einen vierstündigen Ausgang zu gewähren, für einen dem Zeitablauf angepassten Termin erneut gestellt und die Justizvollzugsanstalt diesen erneuten Antrag schon vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beschieden hatte. Hierbei handelte es sich um Umstände, die für die verfassungsgerichtliche Prüfung der Behauptung, die Justizvollzugsanstalt habe den landgerichtlichen Beschluss durch Unterlassen der gebotenen Neubescheidung missachtet, offensichtlich von Bedeutung waren. Denn es lag zumindest nahe, in der Bescheidung des neuen Antrags, der sich als bloße Aktualisierung des früheren darstellte, zugleich die durch den landgerichtlichen Beschluss gebotene Neubescheidung zu sehen, - dies umso mehr, als die Begründung des Bescheids erkennbar auf die Beanstandungen in diesem Beschluss reagiert. Dennoch hat die Bevollmächtigte in dem von ihr gefertigten Verfassungsbeschwerdeschriftsatz ohne Erwähnung der genannten Umstände, die ihr bekannt waren, erklärt, eine Neubescheidung durch die Justizvollzugsanstalt sei bislang nicht erfolgt. Ein derartiges Verschweigen offensichtlich bedeutsamer Umstände ist missbräuchlich (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 1995, S. 385; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, www.bverfg.de) und der Bevollmächtigten zuzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch infolge solchen Verschweigens irreführende Sachverhaltsdarstellungen behindert wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
DAAAC-41051