BFH Beschluss v. - IX S 17/06

Anhörungsrüge; keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Mit Beschluss vom IX B 60/06 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen das als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat ihm den Schriftsatz des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt —FA—) vom ohne Erwiderungsfrist lediglich zur Kenntnis übermittelt habe und völlig überraschend zeitnah entschieden habe.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht u.a. dazu, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 123, m.w.N.). Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur, wenn es eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (, BFH/NV 2002, 945), sondern auch dann, wenn es sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (so , BVerfGE 49, 212 ff.).

Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Die Beschwerdeerwiderung des FA vom ist dem Kläger nach § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO übermittelt worden, so dass er dazu Stellung nehmen konnte (vgl. dazu , BFH/NV 2005, 1128). Einer Frist zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz bedurfte es nicht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO „kann” der Senatsvorsitzende die Beteiligten unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern, muss es aber nicht (, BFH/NV 1988, 310). Der Senat hat auch nicht ohne angemessenes Zuwarten entschieden, sondern erst drei Wochen nachdem der Schriftsatz dem Kläger übermittelt wurde. Da Schriftsatzeingänge bis zur Zustellung des Beschlusses (hier am ) berücksichtigt werden müssen (vgl. , BFH/NV 1998, 322; BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 310), war es dem Kläger in ausreichender Weise möglich, sich Gehör zu verschaffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-39852