BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 271/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2

Instanzenzug: Bayerisches VGH 24 CS 04.2454 vom Bayerisches VG Bayreut B 1 S 03.939 vom

Gründe

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

Dies gilt neben der Frage, welche Anforderungen die Verfassung an die Gewährung effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes stellt, auch soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers gerügt wird. Das - (vgl. NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Danach ist die bisherige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

a) Zwar verkennen die angegriffenen Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. -, NJW 2006, S. 1264 ff.). Dem Beschwerdeführer ist aber aus der sofortigen Vollziehbarkeit bisher kein gewichtiger Nachteil entstanden, da die Behörde im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat.

Soweit die Behörde unter Berufung auf das das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht dem Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 138/05 -, juris).

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grund- und grundrechtsgleichen Rechte unter dem Gesichtspunkt rügt, die angegriffenen Entscheidungen würden verkennen, dass die von ihm vermittelten Sportwetten aufgrund der Erlaubnis, die der S. GmbH in G. nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilt wurde, erlaubt seien, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der rechtlichen Wirkungen dieser Erlaubnis im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für den Freistaat Bayern herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 874/05 -).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III.

Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Die Anordnung der Auslagenerstattung erfolgt aufgrund § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Sie entspricht vorliegend der Billigkeit, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem Erlass, wie unter II. 2. a) ausgeführt, mit dem Grundgesetz unvereinbar waren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Fundstelle(n):
UAAAC-34474