BGH Beschluss v. - I ZR 53/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Heidelberg 11 O 4/05 vom OLG Karlsruhe 6 U 126/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verurteilung im Ausspruch zu 1, letzter Absatz des Tenors, ist, wie sich der Begründung des Verbots der übrigen Werbeaussagen insgesamt entnehmen lässt, ersichtlich darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung mit einer empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat ein irreführendes Wirkungsversprechen darstellt. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
IAAAC-33587

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein