Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 406 Mitwirkung der Finanzbehörde in Strafbefehlsverfahren und im selbstständigen Verfahren
1. Verlängerung der Zuständigkeit der Finanzbehörde
1Beantragt die Finanzbehörde einen Strafbefehl (§ 400) oder Anordnung von Nebenfolgen (§ 401), so ist damit das Ermittlungsverfahren beendet. § 406 verlängert die Zuständigkeiten und Befugnisse in dieses Verfahren hinein. Einzelheiten der beiden Verfahren sind bei § 400 bzw. § 401 erläutert. Die Mitwirkungsbefugnis der Finanzbehörde endet mit der Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO) oder mit Eingang des Einspruchs gegen den Strafbefehl (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO) bzw. mit Antrag oder Anordnung der mündlichen Verhandlung (§ 441 Abs. 3 StPO). Ab diesem Zeitpunkt wirkt die Strafsachenstelle nach § 407 mit.
2. Mitwirkung im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)
2Die Strafsachenstelle nimmt die Befugnisse wahr, die sonst der Staatsanwaltschaft zustehen, wenn sie selbst den Strafbefehlsantrag gestellt hat. Zu diesen Befugnissen gehören u. a. die Zustimmungserfordernisse, wenn der Richter einzelne Tatteile ausscheiden oder die Strafverfolgung beschränken möchte (§§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO). Die Strafsachenstelle kann andererseits die Wiedereinbeziehung beantragen (§ 154a Abs. 3 StPO) oder vorläufige Einstellung beantragen (§ 154 Abs. 2 StPO). Sie kann darüber hinaus so lange den Strafbefehlsantrag...