Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 404 Steuer- und Zollfahndung
Ergänzende Vorschriften
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) vom , BGBl I 2002, 3202, geändert am , BGBl I 2017, 3202
Verwaltungsanweisungen
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St), BStBl I 2018, 1236
I. Überblick
1Der Steuer- und Zollfahndung (Fahndung) sind die Aufgaben der Gefahrenabwehr wie der Strafverfolgung zugewiesen. § 404 hat primär die Strafverfolgung im Blick und normiert die diesbezüglichen Befugnisse letztlich über einen Generalverweis auf die strafprozessualen Befugnisse der Polizei. Dagegen stellen § 208 Abs. 1 Satz 2 und 3 klar, dass die Fahndung auch die Ermittlungsbefugnisse der FinBeh. aus dem Besteuerungsverfahren hat, sogar unter Wegfall einiger für andere Stellen geltenden Einschränkungen. § 208 Abs. 1 Satz 1 kombiniert in der originären Aufgabenzuweisung diese Strafverfolgungsaufgaben (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) und die Gefahrenabwehr (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, ggf. auch Nr. 2). Tatsächlich vermischen sich in der praktischen Arbeit der Steuerfahndung beide Aspekte.
2Der Gesetzesstruktur folgend wurde zur Vermeidung von Wiederholungen die detaillierte Kommentierung von
Behördenaufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten bei § 208 konzentriert,
Det...