Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde
1. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt Informations- und Teilnahmerechte der sonst zuständigen Finanzbehörde, bei Zuständigkeitskonzentration die der konzentrierten Strafsachenstelle, in einem durch die Staatsanwaltschaft geführten Steuerstrafverfahren. § 403 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Finanzbehörde in diesem Verfahren anders als im selbständig geführten (siehe § 399 Abs. 1) durch § 402 zunächst in die Rolle des „Zuarbeiters„ der Staatsanwaltschaft verwiesen wird. Die Beteiligung der Finanzbehörde soll sicherstellen, dass deren Sachverstand in das Verfahren einfließt, aber auch, dass diese im Gefolge des Strafverfahrens die steuerlichen Konsequenzen wirksam ziehen kann.
2. Sonst zuständige Behörde
2Die sonst zuständige Finanzbehörde ist diejenige, die für die Leitung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zuständig wäre, wenn nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren führen würde. Das ist bei einer nach § 387 Abs. 2 gebildeten gemeinsamen Strafsachenstelle diese, sonst die örtlich zuständige Steuer-/Zollbehörde. § 403 meint nicht die Steuerfahndung, auch wenn es der Staatsanwaltschaft stets freisteht, diese im Wege der Weisung oder s...