Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
1. Abschluss der Ermittlungen
1Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Ermittlungsbehörde über den Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Sie hat folgende Alternativen.
1.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
2Hat sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt, stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dabei entscheidet die Ermittlungsbehörde selbst über die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Es ist also Aufgabe der Ermittlungsbehörde, etwa aus Indizien auf den Vorsatz oder dessen Fehlen zu schließen. Selbst wenn sich der Anfangsverdacht bestätigt hat, ist nach § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, sei es, dass Verfahrenshindernisse oder Strafaufhebungsgründe die Verurteilungswahrscheinlichkeit hindern. So werden Verfahren wegen solcher Taten eingestellt, die wegen Strafverfolgungsverjährung (§§ 78–78c StGB; vgl. Kommentierung zu § 376) nicht mehr verfolgt werden können oder z. B. in Fällen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 oder strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG (vgl. vor § 371). Auch das Verfolgungshindernis des § 32 ZollVG führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. § 398 Rz. 8).
3Der Beschuldigte ist von der Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsv...