Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 397 Einleitung des Strafverfahrens
1. Zweck und Überblick
1Zweck: § 397 dient vor allem der Klarstellung. Besteuerungsverfahren und steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren laufen i. d. R. zeitlich parallel. Der Stpfl. hat jedoch eine andere Rechtsstellung als der Beschuldigte im Strafverfahren.
2Unterschieden werden muss die „Einleitung“ als Handlung der hierzu kompetenten Stellen (Abs. 1) von deren Dokumentation (Abs. 2) und deren Kundgabe an den Beschuldigten (Abs. 3).
Da die Einleitung den Beginn des Ermittlungsverfahrens markiert, konkretisiert der aus den Akten objektiv erkennbare Anfangsverdacht das Ermittlungsziel, den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (§ 399 Rz. 26). Das ist das historische Vorkommnis, dem das Verdachtsmoment anhaftet, die „Tat im prozessualen Sinne“ (§ 399 Rz. 27). Soweit die Rechtsfolgen der Einleitung auf diese Tat, den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, begrenzt sind, hat die Einleitung daher eine wichtige Umgrenzungsfunktion (§ 399 Rz. 28).
3Um diesem Umgrenzungszweck gerecht zu werden, muss die Dokumentation den Gegenstand der Ermittlungen – die prozessuale Tat – hinreichend präzise umschreibe...