Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 396 Aussetzung des Verfahrens
1. Vorfragenkompetenz des Strafrichters
1Die Strafgerichte entscheiden grundsätzlich selbst über Vorfragen aus allen anderen Rechtsgebieten. Während vor 1968 zeitweise eine verschieden starke Bindung des Strafrichters an die Vorentscheidung der Finanzgerichtsbarkeit festgeschrieben war, gilt heute der Grundsatz der umfassenden Vorfragenkompetenz auch im Steuerstrafverfahren.
2Mit der Entscheidungsfreiheit des Strafrichters notwendig verbunden ist ein mögliches Auseinanderfallen der Beurteilung einer Rechtsfrage durch die Finanzgerichtsbarkeit und durch den Strafrichter. Dies nimmt der Gesetzgeber – wie in anderen Bereichen auch – aus Gründen der Prozessökonomie hin, auch wenn darunter im Einzelfall die Einheit der Rechtsprechung leidet. So rechtfertigt eine der Verurteilung nachfolgende, von deren steuerlicher Beurteilung abweichende Steuerfestsetzung durch das FA keine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO (OLG Zweibrücken, wistra 2009, 488).
2. Zweck der Norm
3Abs. 1 eröffnet dem Strafrichter die Möglichkeit, das Strafverfahren bis zur Entscheidung der steuerrechtlichen Vorfrage durch die Finanzgerichtsbarkeit auszusetzen. Die Entscheidung erfolgt na...