Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (August 2013)

1. Zweck

1Das Akteneinsichts- und das Besichtigungsrecht der FinBeh. dienen dazu, dieser – vor allem auch im Verfahren der Staatsanwaltschaft – die effektive Wahrnehmung der strafprozessualen Mitwirkungsbefugnisse nach §§ 403, 407 im konkreten Verfahren zu ermöglichen. Es stellt sicher, dass die FinBeh. den gesamten Akteninhalt und alle Beweismittel auch für Besteuerungszwecke verwenden kann. Schließlich hat das Besichtigungsrecht Bedeutung für die Verwirklichung der Sachhaftung (§ 76). Daneben gewährt § 474 StPO ein weitergehendes Einsichtsrecht für Zwecke der Rechtspflege, das etwa auch eine Akteneinsicht für Zwecke eines anderen Verfahrens vorsieht.

2Umgekehrt ist die FinBeh. nach § 400 auch nach selbstständig geführten Ermittlungen verpflichtet, die Akten der StA vorzulegen, wenn die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Nach § 474 StPO hat die StA das Recht, Akten für Zwecke der Verfolgung von Steuerstraftaten anzufordern.

2. Akten

3Akten sind die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einschließlich der bei der Polizei/Steufa entstehenden Vorgänge sowie die bei Gericht entstandenen und ggf. auch beigezogenen Akten (Umfang ...