Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 394 Übergang des Eigentums
1. Übergang des Eigentums ohne Gerichtsentscheidung
1§ 394 dient der Vereinfachung. Nach Ablauf eines Jahres seit Aushang der öffentlichen Bekanntmachung über den drohenden Eigentumsverlust (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG) geht das Eigentum an den zurückgelassenen Sachen in das Eigentum des Staates über, ohne dass ein förmliches Einziehungsverfahren und deren Ausspruch durch ein Gericht erforderlich wäre. Bedeutung hat die Vorschrift wohl nur im Bereich des Bannbruchs, des Schmuggels und der Steuerhehlerei (§§ 372–374).
2Eigentümer wird die Körperschaft, der die Steuer zusteht, die Gegenstand der Tat war. Das ist im Falle des Schmuggels bzw. bei Bannbruch in aller Regel die Bundesrepublik.
3Bei verderblichen Waren ist nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ggf. die Notveräußerung möglich bzw. geboten (§ 111l StPO).
2. Sachliche Voraussetzungen
4Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist, dass die Sache (Schmuggelgut, Fahrzeuge) durch den auf frischer Tat betroffenen, aber entkommenen Unbekannten (z. B. Schmuggler) zurückgelassen wurde und sodann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden ist.
5Auf frischer Tat betroffen ist, wer während oder unmittelbar nach dem Versuch oder der volle...