Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
1. Mehrfache Zuständigkeit (Abs. 1)
1Sind mehrere FinBeh. sachlich oder örtlich zuständig, so regelt § 390 den Kompetenzkonflikt ähnlich dem § 12 StPO (mehrere Gerichtsstände) nach der Priorität der Einleitung des Strafverfahrens bzw. Bußgeldverfahrens. Es entspricht dem Grundgedanken einer möglichst ökonomischen Strafverfolgung, dass nicht nebeneinander mehrere Behörden Ermittlungsverfahren in derselben Sache führen.
2. Übernahme durch eine andere Finanzbehörde (Abs. 2)
2Abs. 2 ermöglicht ein Abweichen von der Priorität, wenn es sachdienlich ist. Wesentlich ist entsprechend dem Zweck des § 390, bei welcher Behörde das Ziel des Ermittlungsverfahrens (Anklagereife oder Einstellung) ökonomischer und zügiger erreicht werden kann. Im Regelfall wird die Nähe zu den Ermittlungsorten den Ausschlag geben. In der Praxis kommen Übernahmeersuchen häufiger bei Massenverfahren (etwa Bankenermittlungen, „Liechtensteiner Daten-CDs„): die Ermittlungen gegen die Bank werden durch die aufgreifende Behörde geführt, die gegen die einzelnen Bankkunden von den FÄ an deren Wohnsitz.
3Ist die Übernahme sachdienlich, so muss die ersuchte Behörde die Ermittlungen übernehmen und die...