Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
1. Zweck der Vorschrift
1§ 389 dient der Verfahrensökonomie. Da sich aus den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit oft mehrfache Zuständigkeiten ergeben, soll er einmal sicherstellen, dass jede der zuständigen Behörden umfänglich ermitteln kann, zum anderen aber ermöglichen, die Ermittlungszuständigkeit bei einer von ihnen zu konzentrieren. Das betrifft einmal Strafermittlungen verschiedener Behörden gegen denselben Beschuldigten („persönlicher Zusammenhang„), zum anderen die Zusammenfassung der Ermittlungen gegen mehrere Beteiligte bei einer Behörde („sachlicher Zusammenhang„).
2Strafsachen im Sinne des § 389 sind Verfahren wegen Steuerstraftaten i. S. d. § 369 Abs. 1 und solche nach § 385 Abs. 2. Auch auf Steuerordnungswidrigkeiten ist § 389 anzuwenden (§ 410 Abs. 1 Nr. 1). Der Zusammenhang erweitert nur die örtliche Zuständigkeit der beteiligten FinBeh., nicht aber die sachliche Zuständigkeit. Deshalb wird die FinBeh. über § 389 nicht etwa zuständig für die Verfolgung der Strafvereitelung (§ 258 StGB) und Sachhehlerei (§ 259), weil beides keine Steuerstraftaten (§ 369) sind. Auch die Ermittlungszuständigkeiten von HZA und FA bleiben getrennt, so...