Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 384 Verfolgungsverjährung

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Mai 2018)

1. Zweck der Vorschrift – Verjährungsfrist

1Über die Generalverweisung des § 377 Abs. 2 gelten grundsätzlich die Vorschriften des OWiG über die Verfolgungsverjährung (§§ 31 ff. OWiG). Danach würden die leichtfertige Steuerverkürzung in 3 Jahren, die Steuergefährdungstatbestände des §§ 379 und 380 in 2 Jahren verjähren (§ 31 Abs. 2 OWiG). § 384 verlängert diese Frist auf einheitlich 5 Jahre und passt sie damit an die bei § 370 geltende Frist für die Strafverfolgungsverjährung an. Grund hierfür ist das Stufenverhältnis von § 370 und § 378 und die üblicherweise gleichermaßen erste Entdeckungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Außenprüfung.

2Die Halbierung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 2 OWiG bei nur fahrlässiger Verwirklichung soll nach Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 382 AO, Rn. 9 auch maßgeblich bei § 31 Abs. 2 werden, sodass sich kürzere Verjährungsfristen ergäben (ebenso Göhler/König § 17 OWiG, Rz. 13 und Franzen/Gast/Joecks-Jäger, Steuerstrafrecht 7. Aufl., § 384 Rz. 7). Für die in § 384 aufgeführten Tatbestände widerspräche eine verkürzte Verjährungsfrist dem eindeutigen Wortlaut und ist daher jedenfalls für die dort genannten Tatbestände abzulehnen.

3Die in § 384 bzw. § 31 OWiG geregelte Verfolgungsverjährung ist zu unterscheiden von der Vollstreckung...