Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 384 Verfolgungsverjährung
1. Zweck der Vorschrift – Verjährungsfrist
1Über die Generalverweisung des § 377 Abs. 2 gelten grundsätzlich die Vorschriften des OWiG über die Verfolgungsverjährung (§§ 31 ff. OWiG). Danach würden die leichtfertige Steuerverkürzung in 3 Jahren, die Steuergefährdungstatbestände des §§ 379 und 380 in 2 Jahren verjähren (§ 31 Abs. 2 OWiG). § 384 verlängert diese Frist auf einheitlich 5 Jahre und passt sie damit an die bei § 370 geltende Frist für die Strafverfolgungsverjährung an. Grund hierfür ist das Stufenverhältnis von § 370 und § 378 und die üblicherweise gleichermaßen erste Entdeckungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Außenprüfung.
2Die Halbierung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 2 OWiG bei nur fahrlässiger Verwirklichung soll nach Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 382 AO, Rn. 9 auch maßgeblich bei § 31 Abs. 2 werden, sodass sich kürzere Verjährungsfristen ergäben (ebenso Göhler/König § 17 OWiG, Rz. 13 und Franzen/Gast/Joecks-Jäger, Steuerstrafrecht 7. Aufl., § 384 Rz. 7). Für die in § 384 aufgeführten Tatbestände widerspräche eine verkürzte Verjährungsfrist dem eindeutigen Wortlaut und ist daher jedenfalls für die dort genannten Tatbestände abzulehnen.
3Die in § 384 bzw. § 31 OWiG geregelte Verfolgungsverjährung ist zu unterscheiden von der Vollstreckung...