Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 383a
Erläuterungen
weggefallen
Mit Gesetz v. (BGBl I 2017, 2541) wurde mit Wirkung zum die Bußgeldvorschrift des § 383a aufgehoben, der bis dahin die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a unter Buße stellte. Eingefügt wurde der neue § 384a, der nunmehr klarstellt, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften keine Steuerordnungswidrigkeiten darstellen, sondern nach den dort einschlägigen Vorschriften – namentlich Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 – und verfahrensrechtlich nach dem OWiG geahndet werden.