Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Oktober 2017)

I. Überblick

1Die leichtfertige Steuerverkürzung ist der in der Praxis bedeutsamste Bußgeldtatbestand. Seine Besonderheit liegt darin, dass er in einem Stufenverhältnis zur Straftat der Steuerhinterziehung steht (z. B. BGH, wistra 1988, 196 verdeckte Parteienfinanzierung).

Die Tat des § 378 begeht, wer den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich, sondern nur leichtfertig – also grob fahrlässig – verwirklicht.

2Häufig findet § 378 als „Auffangtatbestand“ Anwendung, wenn im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung die Strafverfolgungsbehörden den subjektiven Tatbestand nicht nachweisen können. Insbesondere in Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum befand (§ 370 Rz. 99), kommt immer noch eine Geldbuße nach § 378 in Betracht. Allerdings ist in Fällen der Aufdeckung durch die Außenprüfung zu beachten, dass die Selbstanzeige bei § 378, anders als bei § 370, auch noch nach Erscheinen des Amtsträgers und nach Kenntnis der Tatentdeckung möglich ist (Einzelheiten unter Rz. 79).

3Anstelle des Straftatbestandes des § 370 ist § 378 trotz vorsätzlichem Handeln anzuwenden in Fällen des sog. Hausha...BGBl I 2004, 1842, 1855