Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (November 2018)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 367

I. Zuständigkeit

1Über den Einspruch entscheidet grundsätzlich die FinBeh., die den angefochtenen VA erlassen hat. Bei einem Zuständigkeitswechsel hat die nunmehr zuständige FinBeh. das Einspruchsverfahren zu übernehmen (§ 367 Abs. 1 Satz 2 Hs 1), jedoch kann die bisher zuständige FinBeh. es nach § 26 Satz 2 mit Zustimmung der neu zuständigen FinBeh. fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Einspruchsverfahrens dient; die Zustimmung des Einspruchsführers ist nicht erforderlich (§ 367 Abs. 1 Satz 2 Hs 2). Auch eine Zuständigkeitsvereinbarung mit einer anderen FinBeh. mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 27 ist zulässig (§ 365 Abs. 1). Hat eine örtlich unzuständige FinBeh. einen Antrag abgelehnt und wird dagegen Einspruch erhoben, kann sie entweder den Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige FinBeh. weiterleiten oder aber dieser die Entscheidung über den Einspruch erlassen (BFH, BStBl II 2017, 642).

2Hat eine andere Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die zuständige FinBeh. einen VA erlassen, hat die zuständige FinBeh. über den dagegen eingelegten Einspruch zu ent...BStBl II 2009, 505