Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
1. Allgemeines
1Die förmliche Einspruchsentscheidung beendet das Einspruchsverfahren. Durch die gesetzliche Anordnung der Begründungspflicht werden vornehmlich drei Ziele verfolgt: Zum einen soll die FinBeh. veranlasst werden, die offenen Fragen umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und zu würdigen. Zum anderen soll der Einspruchsführer sich ein genaues Bild darüber machen können, inwieweit ihm Recht gegeben wurde und inwieweit nicht. Die Gründe für die getroffene Entscheidung in einzelnen Punkten sind verständlich zu erläutern. Der Einspruchsführer soll die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klageerhebung auf Grund der Entscheidungsbegründung beurteilen können. Schließlich ist die Einspruchsentscheidung die Grundlage für die richterliche Nachprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren. Ziel des Einspruchsverfahrens ist es, den Streitstoff soweit wie möglich zu bereinigen (vor allem durch umfassende Sachverhaltsaufklärung) und dadurch die FG zu entlasten. Der Inhalt der Einspruchsentscheidung – auch das Rubrum (Rz. 3) – ist nach allgemeinen Regeln auslegungsfähig (BFH, BStBl II 1998, 782; BFH/NV 2015, 466).
Für den Erlass der Einspruchsentscheidung sind innerhalb ...