Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 362 Rücknahme des Einspruchs
1. Allgemeines
1Die Rücknahme besteht in der Erklärung, dass der eingelegte Einspruch nicht mehr aufrechterhalten wird und das anhängige Einspruchsverfahren beendet sein soll. Sie ist das verfahrensrechtliche Gegenstück zur Einlegung des Einspruchs.
Der durch den VA Betroffene hat somit nicht nur in der Hand, ob er überhaupt ein Einspruchsverfahren durchführen will, sondern auch, ob und gegebenenfalls wann er das begonnene Einspruchsverfahren vorzeitig und ohne Sachentscheidung beenden will. Durch Rücknahme des Einspruchs kann eine Verböserung (vgl. § 367 Rz. 3) abgewendet werden.
2. Gegenstand der Rücknahme
2Die Rücknahme kann mit Ausnahme der Sonderregelung des § 362 Abs. 1a (Rz. 3) nur in Bezug auf den Einspruch gegen einen VA insgesamt erklärt und nicht auf unselbstständige Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2) beschränkt werden; denn dadurch würde § 367 Abs. 2 Satz 1, der für das Einspruchsverfahren die Überprüfung der Sache in vollem Umfang vorschreibt, unterlaufen. Eine Erklärung, dass der Einspruch in einem bestimmten Punkt zurückgenommen werde, wird im Allgemeinen als Einschränkung des Rechtsbehelfsantrags auszulegen sein.
Hiervon zu unterscheiden is...