Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 359 Beteiligte

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (Januar 2007)

1Während § 78 die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens und § 186 die Beteiligten des Zerlegungsverfahrens bestimmen, legt § 359 fest, wer am Einspruchsverfahren beteiligt ist.

Voraussetzung für die Beteiligtenstellung ist die Beteiligungsfähigkeit (Steuerrechtsfähigkeit, vgl. § 78 Rz. 4). Hiervon ist die Handlungsfähigkeit (die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, vgl. § 365 Abs. 1 i. V. m. § 79) zu unterscheiden. Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 1).

2Beteiligte des Einspruchsverfahrens sind:

  1. der Einspruchsführer;

    Hat ein Bevollmächtigter den Einspruch eingelegt, ist nicht er Einspruchsführer, sondern derjenige, für den (in dessen Namen) der Einspruch erhoben wurde. Der Einspruchsbevollmächtigte nach § 352 Abs. 2 ist Beteiligter (vgl. § 352 Rz. 12);

  2. der einfach (§ 360 Abs. 1) oder notwendig (§ 360 Abs. 3) sowie der nach § 174 Abs. 5 zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene.

Die FinBeh. ist Träger, nicht Beteiligter des Einspruchsverfahrens.

3Der Begriff „Beteiligte„ i. S. des § 359 wird in §§ 364, 364 a, 365 und 366, der Begriff „Einspruchsführ...