Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 359 Beteiligte
1Während § 78 die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens und § 186 die Beteiligten des Zerlegungsverfahrens bestimmen, legt § 359 fest, wer am Einspruchsverfahren beteiligt ist.
Voraussetzung für die Beteiligtenstellung ist die Beteiligungsfähigkeit (Steuerrechtsfähigkeit, vgl. § 78 Rz. 4). Hiervon ist die Handlungsfähigkeit (die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, vgl. § 365 Abs. 1 i. V. m. § 79) zu unterscheiden. Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 1).
2Beteiligte des Einspruchsverfahrens sind:
der Einspruchsführer;
Hat ein Bevollmächtigter den Einspruch eingelegt, ist nicht er Einspruchsführer, sondern derjenige, für den (in dessen Namen) der Einspruch erhoben wurde. Der Einspruchsbevollmächtigte nach § 352 Abs. 2 ist Beteiligter (vgl. § 352 Rz. 12);
der einfach (§ 360 Abs. 1) oder notwendig (§ 360 Abs. 3) sowie der nach § 174 Abs. 5 zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene.
Die FinBeh. ist Träger, nicht Beteiligter des Einspruchsverfahrens.
3Der Begriff „Beteiligte„ i. S. des § 359 wird in §§ 364, 364 a, 365 und 366, der Begriff „Einspruchsführ...