Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
1. Allgemeines
1§ 356 stellt hinsichtlich des Beginns der Einspruchsfrist für schriftlich oder elektronisch (sei es mit oder ohne qualifizierte elektronische Signatur) ergehende VA eine Sonderregelung zu § 355 dar: Bei fehlender oder unrichtiger (Rz. 3) Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 1 nicht zu laufen, sondern läuft die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 (Rz. 5).
§ 356 gilt für alle schriftlich oder elektronisch ergehenden VA, auch wenn dafür die Schriftform/elektronische Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BFH, BStBl II 2003, 904 betr. schriftliche Erteilung der Zustimmung zur Steueranmeldung gem. § 168 Satz 2; § 168 Rz. 19), und unabhängig davon, ob – wie z. B. bei Steuerbescheiden (§ 157 Abs. 1 Satz 3) – eine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben ist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss – entsprechend der für den VA verwendeten Form – ebenfalls schriftlich oder elektronisch erfolgen. Da sie nicht Bestandteil des schriftlichen oder elektronischen VA (vgl. § 157 Abs. 1 Satz 3: „beizufügen“) und auch nicht selbstständiger VA ist, gelten für sie nicht die Formerfordernisse nach § 119 Abs. 3 (Unterschrift oder Namenswiedergabe) und – bei Nachholung (Rz. 4) – auch nicht die für d...