Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 349
Verwaltungsanweisungen
I. Allgemeines
1§ 350 regelt die sachliche und persönliche Rechtsbehelfsbefugnis, die Voraussetzung für eine Sachentscheidung (§ 358) ist; fehlt die Rechtsbehelfsbefugnis, ist der Einspruch unzulässig. Ergänzende Bestimmungen enthalten § 351 (Anfechtungsbeschränkung bei Änderungs- und Folgebescheiden), § 352 (persönliche Rechtsbehelfsbefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen) und § 353 (Rechtsbehelfsbefugnis des Rechtsnachfolgers).
Neben der vom Einspruchsführer geltend zu machenden Beschwer (Rz. 8 ff.) muss als allgemeine, in der AO nicht ausdrücklich erwähnte Sachentscheidungsvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis, d. h. ein schutzwürdiges, berücksichtigungswertes Interesse an der begehrten Entscheidung im Einspruchsverfahren (AEAO zu § 350, Nr. 6), bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die begehrte Entscheidung keinerlei Folgen hat oder wenn das Ziel auf einem einfacheren oder schnelleren Weg ebenso erreicht werden kann. Es entfällt, wenn sich das Einspruchsbegehren durch Abhilfe oder auf andere Weise erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch wird durch die Möglichkeit eines Antrags auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 S...