Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 343
Ergänzende Vorschriften
§§ 107, 318, Justizvergütungs- u. -entschädigungsgesetz – JVEG – (BGBl I 2004, 776), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 G vom (BGBl I 2016, 2222), § 5 VwZG (Anh. I.5)
Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachung vom 29.4.1980BStBl I 1980, 194;
zuletzt geändert durch Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom 3.6.2015BStBl I 2015, 497
18. – Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Vergütung an Hilfspersonen
(1) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzu, bestimmt sich deren Vergütung oder Entschädigung nach § 107 der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(2) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine andere Hilfsperson, zum Beispiel einen Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer, hinzu, so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbaren.
(3) Wird ein gepfändetes Tier einem Hüter übergeben oder in dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder des sonstigen Gewahrsamsinhabers belassen, so kann der Vollziehungsbeamte mit dem Betreffenden vereinbaren, dass dieser als Entgelt für die Fütterung und Pfle...