Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 338 Gebührenarten
1. Gebührenarten
1Im Vollstreckungsverfahren dürfen für die Pfändung, die Wegnahme und die Verwertung Gebühren nur erhoben werden, wenn die in den §§ 339–341 näher umschriebenen Voraussetzungen vorliegen und die Sache richtig behandelt wurde (§ 346 Abs. 1). Darüber hinaus können für Tätigkeiten des Vollziehungsbeamten und der Vollstreckungsbehörde keine Gebühren geltend gemacht werden. Die Aufzählung ist abschließend.
2. Übersicht über die bei der Vollstreckung anfallenden Gebühren
2
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Pfändungsgebühr | Wegnahmegebühr | Verwertungsgebühr | |
---|---|---|---|
§ 339 | § 340 | § 341 | |
Die Gebühr wird
erhoben | für
die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden
noch nicht getrennt sind, von Forderungen, von anderen Vermögensrechten (§ 339
Abs. 1) | für die Wegnahme von
beweglichen Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310,
315 Abs. 2 Satz 5, 318, 321, 331 und 336 | für die Versteigerung und andere Verwertung (z. B.: freihändiger
Verkauf) von gepfändeten Gegenständen oder Sicherungsgut (§ 341
Abs. 1) |
Die Gebühr entsteht | sobald der VollzB Schritte zur
Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat (§ 339 Abs. 2 Nr. 1),
mit der Zustel... |