Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 337 Kosten der Vollstreckung
Verwaltungsvorschriften
Abschn. 17, 18 VollzA
1. Allgemeines
1Kosten der Vollstreckung sind das Entgelt für Aufwendungen, die der Vollstreckungsbehörde entstehen, um die Vollstreckung einzuleiten und durchzuführen.
2. Kostenarten
2Die Kosten der Vollstreckung sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3).
3Der Anspruch auf Zahlung der Kosten ist gem. § 37 Abs. 1 ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.
4Die Bestimmungen der Abgabenordnung finden mit Ausnahme der §§ 155–217 auf diese Ansprüche entsprechend Anwendung (§ 1 Abs. 3). Insbesondere können sie gestundet, erlassen, niedergeschlagen werden und verjähren.
5Gebühren (§ 338) sind ein Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde für das Vollstreckungsverfahren. Nach der Neufassung durch das EURLUmsG werden sie einheitlich mit einem festen Betrag erhoben (§§ 339 Abs. 3, 340 Abs. 3, 341 Abs. 3), unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich entstanden sind.
6Auslagen (§ 344) sind die Kosten, die bei der Vollstreckungsbehörde im Einzelfall tatsächlich angefallen sind.
3. Erstattungsumfang
7Der Umfang der zu erstattenden Vollstreckungskosten ergibt sich aus den §§ 339–3...