Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Januar 2013)

1. Voraussetzungen für die Einstellung des Vollzugs

1Nach Festsetzung des Zwangsmittels ist die Verpflichtung, die mit dem Zwangsmittel erzwungen werden soll, erfüllt worden.

2Ist vor der Festsetzung des Zwangsmittels die Verpflichtung erfüllt worden, beispielsweise nach der Androhung des Zwangsmittels, ist eine Festsetzung des Zwangsmittels und damit dessen Vollzug nicht mehr zulässig, da die Festsetzung des Zwangsmittels die Nichterfüllung zum Zeitpunkt der Festsetzung zur Voraussetzung hat (§ 333). Dabei ist es unerheblich, ob die in der Androhung genannte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung abgelaufen war, sofern nur noch keine Festsetzung erfolgt war. Aus diesem Grunde konnte sich der Gesetzgeber mit einer Regelung für den Fall begnügen, dass die Erfüllung der Verpflichtung nach der Festsetzung erfolgt. Bei einer Erfüllung vor Festsetzung verbietet sich die Festsetzung schon von selbst, da keine Verpflichtung mehr zu erzwingen ist. Gleiches gilt, wenn die Verpflichtung aus anderen Gründen nicht mehr erzwungen werden kann, sei es, weil das Ziel, das mit der Verp...