Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 334 Ersatzzwangshaft
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1Das Zwangsgeld ist gegen eine natürliche Person festgesetzt worden (Abs. 1 Satz 1).
2Richtet sich der Zwangsgeldbescheid gegen eine juristische Person, nicht rechtsfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse, kann bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes keine Ersatzzwangshaft beantragt und angeordnet werden. Die gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer oder Gesellschafter, an die der Zwangsgeldbescheid zu richten ist, können nicht im Wege der Ersatzzwangshaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gezwungen werden (§ 328 Rz. 3).
3Die Umwandlung in Ersatzzwangshaft wegen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung ist nicht zulässig (§ 316 Abs. 2 Satz 3).
4Die Zwangsgeldandrohung (§ 332) enthält den Hinweis, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann (Abs. 1 Satz 1 am Ende). Fehlt dieser Hinweis und soll Ersatzzwangshaft angeordnet werden, muss das Zwangsgeld erneut, jetzt mit dem entsprechenden Hinweis, angedroht werden.
5Die Zwangsgeldfestsetzung muss wirksam sein (§ 329 Rz. 11).
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