Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel
1. Voraussetzungen
1
Es liegt ein wirksamer Verwaltungsakt vor, der die Vornahme, die Duldung oder Unterlassung einer Handlung zum Inhalt hat, und von der Vollziehung nicht ausgesetzt ist. Die mangelnde Bestandskraft steht der Vollziehung nicht entgegen (s. a. § 328 Rz. 7 ff.).
2
Das Zwangsmittel ist rechtswirksam zur Durchsetzung des unter Rz. 1 genannten VA angedroht worden (§ 332; § 328 Rz. 12).
3
Die Finbeh. ist bezüglich der Androhung nicht durch einen Vollstreckungsaufschub (§ 258) oder eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) an der Festsetzung gehindert (§ 328 Rz. 27, § 332 Rz. 16).
4
Innerhalb der in der Androhung genannten Frist (§ 332 Abs. 1 Satz 3) ist der Pflichtige seiner unter Rz. 1 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen.
2. Ermessen
5
Die Behörde hat im Zeitpunkt der Festsetzung zu prüfen, ob die oben unter Rz. 1 genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind. Sie hat dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Festsetzung handelt es sich nicht um einen VA, der den vorhergehenden VA der Androhung lediglich vollzieht (FG Bremen EFG 1998, 623). Ist der Pflichtige zwischenzeitlich seiner Verpflichtung nachgekommen, kann ein Zwangsmittel nicht mehr festgesetzt werden, da der mit der An...