Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 332 Androhung der Zwangsmittel
1. Bedeutung für das Zwangsverfahren
1Die Androhung ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsmittels (§ 333). Sie trifft die wesentlichen Regelungen des Vollstreckungsverfahrens mit verbindlicher Wirkung für das weitere Vorgehen bei der Zwangsmittelanwendung, indem sie über das Ob und Wie der Zwangsanwendung entscheidet. Sie ist daher ein rechtlich selbstständiger VA. Der Charakter der Androhung als abhängiger auf der zu vollstreckenden Grundverfügung aufbauender und an dieser gleichsam angelehnter VA nimmt dieser nicht die rechtliche Selbstständigkeit (VGH München, NJW 1982, 460). Eine Festsetzung ohne Androhung ist daher rechtswidrig und aufzuheben.
2. Wirksamkeit, Form und Inhalt
2Es liegt ein wirksamer VA vor, mit dem die Vornahme einer Handlung oder die Duldung oder Unterlassung einer Handlung angeordnet wird (Grundverfügung).
3Die Androhung hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen (Abs. 1 Satz 1). Ausnahmsweise kann sie auch mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise (Abs. 1 Satz 2) erfolgen, wenn andernfalls zu befürchten ist, dass der Vollzug des durchzusetzenden VA vereitelt wird. In der Regel ist dies der Fall bei Gefahr i...