Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
Ergänzende Vorschriften
Zivilprozessordnung(ZPO) neugefasst durch Bek. vom , BGBl I 2005, 3202; 2006, 431; 2007, 1781; zuletzt geändert durch Art. 3 G vom , BGBl I 2013, 2379
Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung(Vollstreckungsanweisung – VollstrA) vom , BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch Art. 2 VwV vom , BStBl I 2011, 238
Abschnitt 56 VollstrA Persönlicher Sicherheitserlass
(1) Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet, einen Antrag auf Anordnung eines persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 326 AO) stellen, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund (vgl. Abschnitt 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2) vorliegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn andere Mittel zur Sicherung der Vollstreckung, namentlich der dingliche Arrest, ohne Erfolg waren oder voraussichtlich keinen Erfolg haben werden.
(2) In dem Antrag hat die Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den besonderen Arrestgrund für den persönlichen Sicherheitsarrest ergeben.
(3) Die Finanzbehörde bedarf für den Antrag auf Anordnung des persönl...