Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
Ergänzende Vorschriften
1. Allgemeines
1Grundsätzlich erfasst die Pfändung einer Forderung, die in mehreren Raten zu zahlen ist, nach § 309 nur die zum Zeitpunkt der Pfändung geschuldeten Raten. Zukünftige erst demnächst fällige Raten werden nur dann von der Pfändung erfasst, wenn sie in die Pfändungsverfügung mit aufgenommen wurden. Davon macht § 313 bei der Pfändung von Gehaltsforderungen oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen eine Ausnahme.
2. Fortlaufende Bezüge
2Fortlaufende Bezüge i. S. von Abs. 1 sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners, die ihm auf Grund eines einheitlichen Schuldverhältnisses für seine persönlichen Dienste mit einer gewissen Regelmäßigkeit zustehen. Dazu zählen
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (z. B.: Gehalt, Lohn, Provision, Pension usw.),
Unterhaltsansprüche,
Provisionsforderungen von Handels- und Reisevertretern, die für ein und denselben Geschäftsherrn tätig sind,
Ansprüche von Kassenärzten gegenüber der kassenärztlichen Verrechnungsstelle.
3Auf Forderungen aus jedem anderen Dauerschuldverhältnis (z. B.: Miete, Pacht, Rente, Darlehensraten usw...