Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Ergänzende Vorschriften
§ 831 ZPO, Abschnitt 37 Abs. 3 VollstrA, Abschnitt 15 Abs. 2, Abs. 3, Abschnitt 32 Abs. 2 VollzA
1. Pfändungsgegenstand
1Gegenstand der Pfändung sind Forderungen aus Papieren, die durch Indossament, d. h. durch schriftliche Abtretungserklärung auf dem Papier, übertragen werden können. Die Forderungen können auf Geld oder Lieferung von Sachen gerichtet sein. Forderungspapiere in diesem Sinne sind
Wechsel u. Schecks,
Namensaktien,
auf den Namen lautende Investmentzertifikate,
kaufmännische Oderpapiere (§ 363 HGB). Dazu gehören Transportversicherungspolicen, kaufmännische Anweisungen Lade-, Lager- und Verpflichtungsscheine sowie Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Bundes und der Länder, die an Order lauten.
2. Pfändung
2Die Pfändung einer solchen Forderung erfolgt wie bei einer Sache durch Wegnahme des Papiers (§ 286). Es ist daher entsprechend § 286 zu verfahren. Mit der Wegnahme des Papiers ist die Forderung gepfändet.
3Wegen der Pfändbarkeit gelten gem. § 319 i. V. m. §§ 350–352 ZPO die Beschränkungen und Verbote, wie sie für die Pfändung von Forderungen bestehen, da es sich um die Pfändung einer Forderung handelt.
3. Verwertung
4Der Vollstreckungsglä...