Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 309 Pfändung einer Geldforderung
Ergänzende Vorschriften
i.d.F. der Bek. vom 5.12.2005BGBl. I S. 3202, ber. 2006 S. 431, 2007 S. 1781,
zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 21.11.2016BGBl. I S. 2591
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 850l ZPO, abgedruckt unter § 319 Rz. 61