Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
Ergänzende Vorschriften
§§ 827, 873 bis 882 ZPO, Abschn. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 VollstrA, Abschn. 51 Abs. 2 VollzA
I. Mehrfache Pfändung
1. Begriff
1Eine mehrfache Pfändung liegt vor, wenn ein und dieselbe Sache von einer Vollstreckungsbehörde mehrmals, von verschiedenen Vollstreckungsbehörden und/oder von verschiedenen Gläubigern gepfändet worden ist.
2. Gründe
2Eine mehrfache Pfändung kann sich dadurch ergeben, das ein und dieselbe Sache zeitlich hintereinander gepfändet wird, sei es durch Pfändungen i. S. von § 286, § 803 ZPO wenn der pfändende Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher von der vorhergehenden Pfändung nichts weiß, oder durch Anschlusspfändungen nach § 307, § 826 ZPO.
3Die mehrfache Pfändung kann auch gleichzeitig erfolgen (§ 308 Abs. 5, § 827 Abs. 3 ZPO), wenn entweder der Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher die Pfändung zu gleicher Zeit vornehmen oder der Vollziehungsbeamte für verschiedene Behörden gleichzeitig, z. B. für das FA und für die zentrale Bußgeldstelle, im Wege eines Vollstreckungsersuchens tätig wird.
II. Verwertung
1. Zuständigkeit (Abs. 1, § 827 Abs. 1 ZPO)
4Zuständig für die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache ist, sofern die Pfändungen zeitlich hintereinander erfolgten, derjenige Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollz...