Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 307 Anschlusspfändung
Verwaltungsvorschriften
Vollstreckungsanweisung (VollstrA) vom , BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch Zweite VwV zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollzieheranweisung vom (BStBl I 2015, 497)
Abschn. 47 VollzA Pfändung bereits gepfändeter Sachen
(1) Sind Sachen bereits gepfändet worden, so sind dadurch weitere Pfändungen nicht ausgeschlossen. Die weiteren Pfändungen können wie eine Erstpfändung vorgenommen werden. Es genügt aber auch die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die schon gepfändeten Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfändet (Anschlusspfändung). Die Erklärung soll regelmäßig angesichts der Pfandsache abgegeben werden.
(2) Eine Abschlusspfändung ist nur dann rechtswirksam, wenn eine rechtswirksame Erstpfändung vorliegt. Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass die Erstpfändung rechtswirksam erfolgt ist und noch besteht und welche Sachen von ihr betroffen sind. Er hat deshalb möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einzusehen, auch bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden, an Ort und Stelle nachzusehen, ob die Pfandstücke noch vorhanden sind und die Pfändung noch ersichtlich ist. Hat...