Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 305 Besondere Verwertung
Ergänzende Vorschriften
§ 825 ZPO, Abschn. 39 VollstrA, Abschn. 56 VollzA
1. Allgemeines
1Ausnahmsweise lässt § 305 eine besondere Verwertung zu, wenn im Einzelfall eine Versteigerung der Pfandsache nach den §§ 296 ff. nicht den Erlös erwarten lässt, der durch eine andere Art der Verwertung voraussichtlich zu erzielen sein wird.
2. Voraussetzungen für eine besondere Verwertung
2Der Vollstreckungsschuldner stellt einen Antrag, die gepfändete Sache abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 296 ff. besonders zu verwerten. Die Vollstreckungsbehörde hat über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Abschn. 39 Satz 4 VollstrA). Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Abweichen von den Verwertungsbestimmungen der §§ 296 ff. gerechtfertigt sein. Die besonderen Gründe werden in aller Regel Zweckmäßigkeitsgründe sein (s. dazu Rz. 3). Liegen keine besonderen Zweckmäßigkeitsgründe vor, wird eine besondere Verwertung nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein.
3Die Vollstreckungsstelle hält es aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen für geboten, von den Verwertungsbestimmungen der §§ 296 ff. abzuweichen. Zweckmäßigkeitsgründe liegen in der Regel vor, wenn der Zweck der ...