Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
Ergänzende Vorschriften
§ 824 ZPO, § 294, Abschn. 45 Abs. 2 Nr. 2 , 52 Abs. 3 VollzA
1. Pfändungsvoraussetzungen
1Die Pfändung von vom Boden noch nicht getrennten Früchten, das sind Garten-, Feld- und ähnliche Früchte, die periodisch geerntet werden (§ 294 Rz. 1). erfolgt gem. § 294 (§ 294 Rz. 2–5). Sie ist frühestens einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit möglich (§ 294 Abs. 1).
2. Verwertung
2Die Verwertung von Früchten, die zum Zeitpunkt der Pfändung vom Boden noch nicht getrennt waren, erfolgt durch Versteigerung.
3Die Versteigerung ungetrennter Früchte darf erst nach der Reife erfolgen (Satz 1). Die Reife bestimmt sich danach, wann eine Frucht üblicherweise vom Boden getrennt wird.
4Die Vollstreckungsstelle kann wählen, ob sie die reifen Früchte vor der Trennung oder nach der Trennung versteigern lassen will (Satz 2). Die Entscheidung hängt in aller Regel von der Höhe des möglichen Erlöses unter Einbeziehung der Erntekosten ab, die nach § 344 Abs. 1 Nr. 6 als Auslagen vom Vollstreckungsschuldner erhoben werden. Wird vor der Trennung versteigert, erwirbt der Ersteher die Früchte zu Eigentum. Die Trennung ist für den Eigentumsübergang nicht Voraussetzu...