Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 303 Namenspapiere
Ergänzende Vorschriften
§§ 822, 823 ZPO, Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA
1. Umschreibung von Namenspapieren
1Verwertung von gepfändeten Wertpapieren, die den Berechtigten namentlich benennen, ist neben der Übergabe des Papiers die Abtretungserklärung an den Käufer oder Ersteher erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, eine entsprechende Erklärung auf dem Wertpapier selbst oder gesondert abzugeben (1. Altern., Abschn. 37 Abs. 2 1. Alt. VollstrA).
2War das gepfändete Wertpapier ursprünglich ein bloßes Inhaberpapier, zum Zeitpunkt der Pfändung aber auf den Namen des Vollstreckungsschuldners umgeschrieben (z. B. § 806 BGB), so kann die Vollstreckungsbehörde den nunmehr berechtigten Vollstreckungsschuldner auffordern, einer Rückumwandlung zuzustimmen, ggf. müsste sie auf Zustimmung klagen (2. Alt., Abschn. 37 Abs. 2 2. Alt. VollstrA). Sie kann in solchen Fällen aber auch entsprechend Rz. 1 das nunmehrige Namenspapier auf den Ersteher oder Käufer umschreiben.
2. Kosten
3Die Kosten für die Umschreibung sind vom Vollstreckungsschuldner als Auslagen zu erheben (§ 344 Abs. 1 Nr. 7b).